Hinweisgeberschutz bei der OTTE GmbH

Die OTTE GmbH steht für verantwortungsvolles, rechtmäßiges und faires Handeln. Dazu gehört auch, mögliche Verstöße frühzeitig zu erkennen und aufzuklären.
Aus diesem Grund hat die OTTE GmbH ein Hinweisgebersystem gemäß der EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 sowie dem deutschen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eingerichtet.

Das Hinweisgebersystem dient dem Schutz von Personen, die in gutem Glauben Hinweise auf mögliche Verstöße geben.

Wer kann Hinweise abgeben?

  • Hinweise können abgegeben werden von:
  • Mitarbeitenden (auch ehemalige, externe oder temporär Beschäftigte)
  • Kunden
  • Geschäftspartnern
  • sonstigen Dritten

Es besteht keine Verpflichtung, Hinweise abzugeben.

Welche Hinweise können gemeldet werden?
Gemeldet werden können insbesondere Verstöße gegen:

  • geltendes Recht
  • gesetzliche Vorschriften und Verordnungen
  • unternehmensinterne Richtlinien und Anweisungen

Beispiele:

  • Diebstahl, Betrug oder Veruntreuung
  • Alkohol- oder Drogenmissbrauch
  • Verstöße gegen Menschenrechte

Das Hinweisgebersystem ist kein allgemeiner Beschwerde- oder „Kummerkasten“ und nicht für Produkt- oder Gewährleistungsfragen gedacht.

Wie können Hinweise abgegeben werden?

Hinweise können auf folgenden Wegen eingereicht werden – auf Wunsch auch anonym:

  • Per E-Mail:
    hinweisgeber@otte.gmbh
  • Schriftlich per Post:
    OTTE GmbH
    Hinweisgeber-Meldestelle
    Eddesser Landstraße 4
    31311Uetze
  • Mündlich (telefonisch oder persönlich):
    bei der Hinweisgeber-Beauftragten

Hinweisgeber-Beauftragte:

Christin Weusthoff
Tel.: 05054 / 988012

Vertraulichkeit & Schutz

Die OTTE GmbH sichert zu:

  • die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person zu wahren
  • Hinweise datenschutzkonform zu dokumentieren und zu bearbeiten
  • Hinweisgeber vor Benachteiligung oder Repressalien zu schützen

Die Identität des Hinweisgebers wird nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt.

Was passiert nach Eingang eines Hinweises?

  • Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen (sofern Kontaktdaten vorliegen)
  • Prüfung des Hinweises durch die Hinweisgeber-Beauftragte
  • ggf. interne Ermittlungen unter strenger Vertraulichkeit
  • Rückmeldung über den Stand oder das Ergebnis spätestens innerhalb von 3 Monaten

Missbrauch des Hinweisgebersystems

Hinweise müssen nach bestem Wissen und in gutem Glauben erfolgen.
Bewusst falsche oder missbräuchliche Meldungen sind nicht geschützt und können arbeits-, zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.